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Schornsteinfegerwesen

Schornsteimfeger auf dem Dach

Der Kreis Wesel hat die Aufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeister als „beliehene Unternehmer" auf dem Gebiet des Brand- und Umweltschutzes. Der Kreis Wesel ist in 37 Kehrbezirke unterteilt.

Der Haus- oder Wohnungseigentümer ist gemäß § 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - (SchfHwG) verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.

Die Kehrhäufigkeit der Feuerstätten sowie die Überprüfungshäufgkeit dieser Anlagen ist in der Anlage 1 zu §1 Abs. 4 Kehr- und Überprüfungsordnung im einzelnen geregelt. In der Kehr -und Überprüfungsgebührenordnung sind die Grund-, Kehr- und Überprüfungsgebühr sowie die Gebühren und Auslagen für Messungen festgeschrieben.

Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht entrichtet worden sind, werden vom Kreis Wesel durch Leistungsbescheid gemäß § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz (SchfG) in Verbindung mit § 20 Abs. 3 SchfHwG beigetrieben.

Um den Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachkosten) annähernd auszugleichen, erhebt der Kreis Wesel in diesem Zusammenhang nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW für den Erlass eines Leistungsbescheides 60,- € Verwaltungsgebühr. Dieser Betrag kommt also zu dem an den Bezirksschornsteinfegermeister zu entrichtenden Rechnungsbetrag hinzu.

Zwangsmittel gemäß § 25 und § 26 SchfHwG werden dann vom Kreis Wesel festgesetzt, wenn der Hauseigentümer nicht fristgerecht die Reinigung und Überprüfung seiner Feuerstätte veranlasst hat bzw. den Zutritt des Bezirksschornsteinfergermeisters verweigert.

Die Überprüfungspflicht nach dem Schornsteinfegergesetz sowie dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung dient der Feuersicherheit, das heisst insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz verfolgt das Ziel, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 BimSchG).

   

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