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Maklererlaubnisse nach § 34 c der Gewerbeordnung

- Wer benötigt eine Erlaubnis und wie hoch sind die Gebühren?
- Wenn bereits eine Erlaubnis gem. §34d GewO vorliegt:
- Wie ist das Antragsverfahren?
- Was ist zu beachten?
- Wann wird die Erlaubnis nach § 34 c GewO nicht erteilt?
Wer benötigt eine Erlaubnis und wie hoch sind die Gebühren?
Wer einen oder mehrere der unten aufgeführten Sachverhalte erfüllt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Gebühren ergeben sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Für die Bereiche Maklerwesen (Immobilien), Bauträger und Baubetreuung ist eine Rahmengebühr von 100,00 € bis 1.000,00 € vorgesehen. Für die übrigenTätigkeitsbereiche (Darlehen, Finanzanlagen, Anlageberatung ) beträgt die Rahmengebühr 200,00 € bis 3.500,00 €. Für den Kreis Wesel gelten ab 01.07.2010 die nachstehenden Gebühren.
| Sachverhalt | Rechtsgrundlage nach Gewerbeordnung | Gebühren in Euro |
|---|---|---|
| gewerbsmäßige Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder der Nachweis zum Abschluss solcher Verträge | § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 | 500,00 € |
| gewerbsmäßige Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über gewerbliche Räume und Wohnräume oder der Nachweis zum Abschluss solcher Verträge | § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 | 500,00 € |
| gewerbsmäßige Vermittlung von Abschlüssen von Verträgen über Darlehen oder der Nachweis zum Abschluss solcher Verträge | § 34 c Abs. 1 Ziffer 1a | 1.000,00 € |
Vermittlung von Abschlüssen von Veträgen über den Erwerb von:
| § 34 c Abs. 1 Ziffer 2 | 1.500,00 € |
| Betreiben von Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes | § 34 c Abs. 1 Ziffer 3 | 500,00 € |
| Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte (Bauträger) | § 34 c Abs. 1 Ziffer 4a | 1.000,00 € |
| wirtschaftliche Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im fremden Namen für fremde Rechnung | § 34 c Abs. 1 Ziffer 4b | 1.000,00 € |
Wird ein Antrag von der antragstellenden Person zurückgenommen oder in seinem Umfang vermindert, so sind gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes NW 75 Prozent der vorgesehenen Gebühr zu zahlen.
Wenn bereits eine Erlaubnis nach § 34 d GewO vorliegt:
Ist die Erlaubnis gem. § 34 d GewO für Versicherungsmakler nicht älter als 1 Jahr, kann auf die erneute Vorlage von
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
verzichtet werden.
Eine Kopie der § 34 d - Erlaubnis ist dem Antrag auf Erteilung einer § 34 c- Erlaubnis beizufügen.
Wie ist das Antragsverfahren?
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung ist bei der Kreisverwaltung Wesel, Zimmer 733, Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel, den Gewerbemeldestellen der örtlichen Ordnungsämter aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden oder als Download erhältlich und in einfacher Ausfertigung vollständig ausgefüllt beim Kreis Wesel einzureichen.
Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller beizubringen:
- Führungszeugnis -Belegart O- (Antrag ist bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister -Belegart 9- (Antrag ist bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
Zusätzliche Unterlagen für eine GmbH, GmbH i. G., UG (haftungsbeschränkt), Ltd.:
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag
Was ist zu beachten?
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 c der Gewerbeordnung sowie die hierzu erlassene Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung -MaBV-).
Hier ist besonders der § 16 MaBV zu beachten, wonach der Gewerbetreibende auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bist spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln hat.
Sollte der Gewerbetreibende keine Tätigkeiten nach § 34 c GewO im Berichtszeitraum ausgeübt haben, hat er ebenfalls bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres eine entsprechende Negativerklärung einzureichen.
Von der Prüfberichtspflicht gem. § 16 MaBV ausgenommen sind Gewerbetreibende, die ausschließlich in den Bereichen Vermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerbliche Räume und Wohnräume sowie im Bereich Darlehensvermittlung tätig sind.
Wer entgegen des § 16 MaBV einen Prüfungsbericht oder eine dort genannte Erklärung (Negativerklärung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungwidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34 c GewO den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO Anlageberatung betreibt (Geldbuße bis zu 5.000 €) der nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt (Geldbuße bis zu 50.000 €).
Wann wird die Erlaubnis nach § 34 c GewO nicht erteilt?
Nach § 34 c Abs. 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen
- eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
- Unterschlagung,
- Erpressung,
- Betruges,
- Untreue,
- Urkundenfälschung,
- Hehlerei,
- Wuchers oder einer
- Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über
- das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder
- er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

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